Buchführung, Steuern und Revision

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Mit dem Eintrag ins Handelsregister wird eine Gesellschaft in der Schweiz buch-führungspflichtig. Eine Eintragungspflicht ins Handelsregister besteht dann, wenn ein Handels-, Fabrikations- oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betrieben wird. Gewisse Branchen sind von der Eintragungspflicht befreit, wenn der Brutto-Jahresumsatz weniger als CHF 100'000 beträgt.

 

Die allgemeinen Vorschriften über die Buchführung sind in der Schweiz kurz gehalten. Es müssen jene Bücher ordentlich geführt werden, die nach Art und Umfang des Geschäftes nötig sind, um die Vermögenslage des Geschäftes und die mit dem Geschäftsbetrieb zusammenhängenden Schuld- und Forderungsverhältnisse sowie die Betriebsergebnisse der einzelnen Geschäftsjahre festzustellen. Das Gesetz verlangt, dass die Gewinn- und Verlustrechnung sowie die Bilanz jährlich nach allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätzen vollständig, klar und übersichtlich dargestellt werden. Somit ist die Rechnungslegung nach allen international gängigen Richtlinien (z.B. US-GAAP, IFRS, Swiss GAAP FER) möglich.

 

Für Aktiengesellschaften gelten zur Erhöhung der Transparenz detailliertere Mindest-vorschriften für die Gliederung der Rechnung. Die Jahresrechnung muss mindestens eine Bilanz und eine Erfolgsrechnung (Gewinn- und Verlustrechnung) mit Vorjahresvergleichen sowie erklärenden Notizen enthalten.

 

Die Jahresrechnungen von einzelnen Gesellschaften müssen in einer Konzernrechnung konsolidiert werden, wenn zwei der folgenden Größen in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren erreicht werden:

 

  • Eine Bilanzsumme von CHF 10 Mio.
  • Ein Umsatz von CHF 20 Mio.
  • Ein Personalbestand von 200 im Jahresdurchschnitt.

 

Revision

 

Eine Revisionsstelle und somit eine ordentliche jährliche Revision ist derzeit nur vorgeschrieben, wenn diese eine gewisse wirtschaftliche Bedeutung haben. Für Publikumsgesellschaften und wirtschaftlich bedeutende Unternehmen (d.h. eine Bilanzsumme von CHF 10 Mio., ein Umsatz von CHF 20 Mio. und ein Personalbestand von 50 im Jahresdurchschnitt) wird eine ordentliche Revision vorgeschrieben, während für kleine und mittelgroße Unternehmen die eingeschränkte Revision verlangt wird. Für diese Unternehmen besteht zudem auch die Möglichkeit des Opting-out’s, d.h. des generellen Verzichtes auf eine Revision, falls sie nicht mehr als 10 Vollzeitangestellte hat.

 

Die Buchführung

 

nternational ausgerichtete Großunternehmen, welche zudem noch an der Schweizer Börse SWX kotiert sind, müssen ihre Bücher nach US-GAAP oder nach IFRS führen. Für den weitaus größten Teil der Unternehmen, d.h. die mittelgroßen Gesellschaften wird Swiss GAAP FER („Fachkommission für Empfehlungen zur Rechnungslegung“) vorgeschrieben bzw. zur Anwendung empfohlen. Die Swiss GAAP FER umfassen ein Konzept anerkannter Grundsätze der Rechnungslegung in der Schweiz. Sie erhöhen die Transparenz, schaffen Vertrauen, können dadurch die Finanzierungskosten vermindern und eine zuverlässige Grundlage wichtiger unternehmerischer Entscheide bilden.

 

Die Swiss GAAP FER-Jahresrechnung richtet sich insbesondere an die Organe der Gesellschaft, die effektiven und potenziellen Kapitalgeber (Eigentümer und Gläubiger, insb. Banken), Donatoren, Versicherte sowie weitere Interessierte.

 

Für die Ermittlung der Steuern ist demgegenüber der handelsrechtliche Abschluss maßgebend. Die Swiss GAAP FER-Jahresrechnung, welche auf dem True & Fair View Prinzip beruht, unterscheidet sich somit von der handelsrechtlichen Jahresrechnung.

 

In kleineren Verhältnissen wird daher in der Regel nur die handelsrechtliche Jahresrechnung erstellt. In diesen Verhältnissen ist die Buchführung vor allem aus Sicht Besteuerung eine wesentliches Basisinstrument.

 

Lohnbuchhaltung und Abrechnungen für die Sozialversicherungen

 

Im Rahmen ihrer Funktion als Arbeitgeber sind buchführungspflichtige Unternehmen ebenfalls dafür verantwortlich für die Mitarbeiter die Lohnabrechnungen bzw. Lohnausweise zu erstellen sowie die Beiträge an die Sozialversicherungen abzuführen. Die Sozialversicherungen der Schweiz fangen die materiellen Ausfälle bzw. Zusatzkosten auf bei:

 

  • Alter, Invalidität und Todesfällen im Rahmen der 1. (AHV, IV, EO) und der 2. Säule (Pensionskassen)
  • Unfall (v.a. Suva)
  • Arbeitslosigkeit (ALV)
  • Familiennachwuchs (Familienzulagen)
  • Ev. Krankheit (Krankenkassen)

 

Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Arbeitnehmer bei den Sozialversicherungen und Pensionskassen angemeldet werden und die Beiträge vollständig und richtig an diese abgeliefert werden. In mittleren und kleineren Verhältnissen werden die Lohnbuchhaltung und die Sozialversicherungsabrechnung aufgrund der großen Anzahl an gesetzlichen Regelungen meistens extern vergeben.

 

Kaderlohnbuchhaltung

 

Die Kaderlohnbuchhaltung wird aus Diskretionsgründen ebenfalls oftmals außerhalb des Unternehmens durch spezialisierte Treuhänder erstellt. In der Buchhaltung der Gesellschaft sind die Kaderlöhne nur noch als Gesamtsumme ersichtlich. Im Weiteren erfordert die Abrechnung von Kaderlöhnen auch einen höheren Kenntnisstand hinsichtlich sozialversicherungstechnischer und buchhalterischer Fragestellungen.

 

Steuern

 

In der Schweiz ist die Steuerhoheit, d.h. die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit eines Gemeinwesens, Steuern zu erheben zwischen Bund, Kantonen und Gemeinden aufgeteilt (Dreiteilung).

 

Steuersubjekt ist jene (natürliche oder juristische) Person, die dem Gemeinwesen im Steuerrechtsverhältnis gegenübertritt, d.h. die Person, welche aus dem Steuerrechtsverhältnis verpflichtet ist (steuerpflichtige Person).

 

Bei den Kapitalgesellschaften ist diese selbst die steuerpflichtige Person. Sie muss demnach eine eigene Steuererklärung ausfüllen. Der Steuererklärung müssen die von der Geschäftsführung unterzeichnete Jahresrechnung, d.h. die Erfolgsrechnung und die Bilanz beigelegt werden. Im Weiteren gehört dazu ebenfalls der Nachweis über das Eigen- bzw. Stammkapital am Ende der Steuerperiode. Dieses besteht aus dem einbezahlten Grund- oder Stammkapital, den offenen sowie den aus versteuerten Gewinnen gebildeten stillen Reserven und aus dem Fremdkapital, das aus wirtschaftlicher Sicht die Bedeutung von Eigenkapital aufweist.

 

Bei den juristischen Personen gilt als Steuerperiode nicht das Kalender-, sondern das Geschäftsjahr. Die Steuern vom Gewinn werden somit nach dem Ergebnis der Steuerperiode bemessen und die Kapitalsteuer nach dem steuerbaren Eigenkapital am Ende des Geschäftsjahres.

 

In der Schweiz niedergelassene Firmen ohne Betriebsstätte im Ausland werden hier auf der Basis des weltweit erzielten Gewinns besteuert (Ausnahmen: z.B. Grundbesitz). In der Schweiz niedergelassene Firmen mit Betriebsstätten im Ausland entrichten Ihre Gewinnsteuer anteilig im Verhältnis des in der Schweiz anfallenden Gewinns zum weltweit erwirtschafteten Gewinn.

 

Da die Steuern geschäftsmäßig begründeten Aufwand darstellen, sind sie vom Gewinn abziehbar. Zudem besteht die Möglichkeit vom Reingewinn der Steuerperiode auch Verluste aus Vorperioden abzuziehen.

 

Aufgrund der Dreiteilung der Steuerhoheit besteht nur auf Bundesebene ein schweizweit anwendbarer Steuersatz, während die Kantone und Gemeinden ihre eigenen Steuersätze haben. Die Steuerbelastung weist daher schweizweit hohe Unterschiede auf, welche durch geschickte Steuerplanung vorteilhaft ausgenützt werden können.

 

Mehrwertsteuer

 

Die Mehrwertsteuer (MWSt) ist eine allgemeine Verbrauchssteuer. Die MWSt muss auf dem eingenommenen Bruttoentgelt entrichtet werden. Davon dürfen die auf den eingekauften Waren und Dienstleistungen bezahlten Steuern abgezogen werden (Vorsteuerabzug).

 

Gemäß Art. 58 MWSTG hat die steuerpflichtige Person ihre Geschäftsbücher ordnungsgemäß zu führen und so einzurichten, dass sich aus ihnen die für die Feststellung der Steuerpflicht sowie für die Berechnung der Steuer und der abziehbaren Vorsteuern maßgebenden Tatsachen leicht und zuverlässig ermitteln lassen.

 

Die Eidgenössische Steuerverwaltung kann hierüber nähere Bestimmungen erlassen. Diese dürfen nur dann über die handelsrechtlich vorgeschriebenen Bestimmungen hinausgehen, wenn dies für die ordnungsgemäße Erhebung der Mehrwertsteuer unerlässlich ist.

 

Die MWSt ist eine Selbstveranlagungssteuer. Das bedeutet, dass der Steuerpflichtige die Steuerbeträge selbst zu ermitteln hat. Die Abrechnung erfolgt normalerweise vierteljährlich. Erfolgt die MWSt-Deklaration nicht korrekt, können neben Nachsteuerforderungen zusätzlich Bussen und Verzugszinsen entstehen.

 

Unsere Leistungen

 

Interis AG bietet Ihnen die folgenden Dienstleistungen an:

 

  • Für in- und ausländische Gesellschaften organisieren und führen wir Finanzbuchhaltungen nach Schweizer Recht (OR, FER) und auf Wunsch nach internationalen Richtlinien (IFRS).
  • Wir erstellen Zwischen- und Jahresabschlüsse, erläutern diese und beraten bei Zielabweichungen.
  • Wir übernehmen bei Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften das Reporting an den Hauptsitz bzw. die Muttergesellschaft.
  • Wir erstellen Mehrwertsteuererklärungen und vertreten im Namen des Klienten seine Interessen vor der Mehrwertsteuerbehörde.
  • Für Unternehmen bis zu 50 Mitarbeitenden führen wir die Lohnbuchhaltung und erledigen sämtliche Sozial- und Quellensteuerabrechnungen.
  • Für große Unternehmen, die Wert auf Diskretion bei den Kadersalären legen, führen wir deren Kaderlohnbuchhaltung
  • Wir beraten zu Fragen der Steuerplanung bei Gründungen, Umgestaltungen, Kapitalveränderungen oder Liquidationen von Gesellschaften. Wir beschäftigen uns auch mit Fragen der Steueroptimierung und erstellen anspruchsvolle Steuererklärungen für alle Kantone (Einkommen, Vermögen), beraten in Steuer- und Mehrwertsteuerfragen und vertreten die Interessen unserer Klienten vor Steuerbehörden.
  • Wir revidieren Jahresrechnungen und erstellen die rechtlich benötigten Revisionsberichte.

 

 

Bei Sacheinlagegründungen, Kapitalherabsetzungen oder in speziellen Situationen (Kaufabsicht, Verkaufsabsicht einer Unternehmung) führen wir die notwendigen und gewünschten Prüfungen durch.

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